ABGB: §§ 364c, 830, 863
Als Teilungshindernis kommen nur vorübergehende Umstände in Betracht, die "in Bälde" wegfallen oder beseitigt werden können.
Das fortgeschrittene Alter eines Miteigentümers, der auf der Miteigentumsliegenschaft wohnt und im Fall der angestrebten Zivilteilung übersiedeln müsste, kann nur dann ein Teilungshindernis bilden, wenn in absehbarer Zeit mit seinem Tod zu rechnen ist. Dies ist bei einer 75-jährigen Frau nicht der Fall. Da von vornherein kein Teilungshindernis vorliegt, ist keine Interessenabwägung vorzunehmen; dass die betagte Miteigentümerin die Mehrheit der Miteigentumsanteile hält (hier: zwei Drittel), das auf der Liegenschaft errichtete Haus mit ihrem (mittlerweile verstorbenen) Ehegatten errichtet hat und dort seit fast 50 Jahren wohnt, ist daher nicht relevant.