Eine Serienschadenklausel in der Berufshaftpflichtversicherung eines Rechtsanwalts ist nach Ansicht des OGH (7 Ob 70/14s) nicht als ungewöhnliche Klausel iSd § 864a ABGB zu qualifizieren. Auch ein Verstoß gegen § 21a RAO liege nicht vor. Diese Bestimmung sehe zwar eine Mindestversicherungssumme pro Versicherungsfall vor, überlasse die Definition des Begriffs Versicherungsfall aber den Versicherungsbedingungen. Eine gröbliche Benachteiligung iSd § 879 Abs 3 ABGB sei in der Vereinbarung, dass die Versicherungssumme in bestimmten Fällen nur einmal ausbezahlt wird, jedenfalls insoweit nicht zu erkennen, als sich diese auf einen Dauerverstoß gegenüber bloß einem Geschädigten mit einem Schaden bezieht.