Das Dienstgeberhaftungsprivileg gem § 333 ASVG schließt nach 8 ObA 54/14w auch eine Haftung des Arbeitgebers gegenüber dem Arbeitnehmer für fahrlässiges Verhalten als Baustellenkoordinator aus.
Das Dienstgeberhaftungsprivileg gem § 333 ASVG schließt nach 8 ObA 54/14w auch eine Haftung des Arbeitgebers gegenüber dem Arbeitnehmer für fahrlässiges Verhalten als Baustellenkoordinator aus.