Nach der Vorabentscheidung des EuGH in der Rs C-436/13 , E./B. gilt die kraft Anerkennung iSd Art 12 Abs 3 Brüssel IIa-VO bestehende internationale Zuständigkeit für ein Obsorgeverfahren nur für die konkrete Sache. Sie erlischt daher zugunsten der allgemeinen Zuständigkeit des Aufenthaltsstaats des Kindes, sobald eine rechtskräftige Entscheidung vorliegt.