In einem Gutachten nach Art 218 Abs 11 AEUV hat der EuGH (1/13) vor Kurzem festgehalten, dass das Einverständnis zum Beitritt eines Drittstaats zum Haager Kindesentführungsübereinkommen (HKÜ) in die ausschließliche Zuständigkeit der EU fällt, obwohl nicht die Union, sondern ihre Mitgliedstaaten Vertragspartner dieses Übereinkommens sind. Beitritte wirken gem Art 38 HKÜ nur in den Beziehungen zwischen dem beitretenden Staat und jenen Vertragsstaaten, die erklären, den Beitritt anzunehmen. Die Zuständigkeit der Union für die Annahme von Beitritten leitete der EuGH insb daraus ab, dass das Übereinkommen in untrennbarem Zusammenhang mit Bestimmungen der Brüssel IIa-VO 2201/2003 steht und unterschiedliche Geltungsbereiche daher iSd Art 3 Abs 2 AEUV gemeinsame Regeln beeinträchtigen oder deren Tragweite verändern könnten.