Der Beitrag behandelt die vorvertraglichen Informationspflichten des Unternehmers bei telefonischen Bestellungen von Verbrauchern nach dem seit 13. 6. 2014 geltenden Fern- und Auswärtsgeschäfte-G (FAGG; siehe Zak 2014/232, 126). Der Autor geht davon aus, dass es sich bei einem Telefonat um ein Kommunikationsmittel mit begrenzter Zeit iSd § 7 Abs 2 FAGG handelt, weshalb nur die grundlegenden Informationen im Gespräch erfolgen müssen, während die weiteren geforderten Informationen - vor Eintritt der Vertragsbindung - auch auf andere Weise (etwa mittels einer Website) erteilt werden können. Gerade aus Sicht von Kleinunternehmern erscheine dies aber ebenso wenig praktikabel wie eine umfassende Belehrung während des Gesprächs selbst. Abschließend stellt der Autor zwei Lösungsansätze vor, durch die sich seiner Ansicht nach die praktische Umsetzbarkeit erst erreichen lässt, deren Gesetzes- bzw Richtlinienkonformität er aber offen lässt. Der eine Weg besteht darin, einen Verzicht des Verbrauchers auf die weitergehenden Informationen während des Telefongesprächs ausnahmsweise als wirksam zu qualifizieren. Beim zweiten Ansatz wird § 7 Abs 2 FAGG so ausgelegt, dass die weitergehenden Informationen nicht vor, sondern erst nach Vertragsabschluss erteilt werden müssen.