Pkt 7.1 der ÖNORM B 2110 (Allgemeine Vertragsbestimmungen für Bauleistungen) sieht das Recht des Auftraggebers vor, unter bestimmten Voraussetzungen Vertragsänderungen, die für die Erreichung des Leistungsziels notwendig werden, einseitig anzuordnen. Nach Auffassung des Autors besteht dieses Anordnungsrecht nur beim "konstruktiven" Bauvertrag, bei dem nicht das Leistungsziel, sondern ein bestimmter Leistungsumfang im Mittelpunkt der getroffenen Vereinbarungen steht. Im Fall von "funktionalen" Bauverträgen, bei denen das Leistungsziel im Vordergrund steht, sei die Bestimmung nicht (auch nicht analog) anwendbar.