JN: § 19 Z 2
Der Richter hat in einem anderen Verfahren, in dem er als Parteienvertreter aufgetreten ist, das damalige Begehren eines Parteienvertreters des vorliegenden Verfahrens als "nicht nachvollziehbar und inakzeptabel" bezeichnet. Daraus lässt sich noch keine Befangenheit ableiten.