ABGB: § 180 (≈ § 177a alt)
Ein Faktor für die Entscheidung, welchem Elternteil die Alleinobsorge für das Kind zugewiesen wird, ist die Erziehungskontinuität. Diese bezieht sich nicht nur auf die betreuende Person, sondern auch auf den Wohnort und das soziale Umfeld.