ABGB: § 167 Abs 3 (= § 154 Abs 3 alt), § 275 Abs 3
Die Entscheidungsbefugnis des Pflegschaftsgerichts bei der Prüfung eines vom gesetzlichen Vertreter (hier: Sachwalter) abgeschlossenen Vertrags beschränkt sich darauf, diesen zu genehmigen oder nicht zu genehmigen. Änderungen kann es nicht vornehmen, weil dem Vertragspartner kein anderer Vertragsinhalt aufgezwungen werden darf.