Die Bestellung eines Sachwalters für einen GmbH-Geschäftsführer beendet nach 7 Ob 114/14m ex lege dessen Organstellung für die Gesellschaft, auch wenn der Wirkungskreis auf die Vertretung vor Gericht beschränkt ist. Als Geschäftsführer könne der Betroffene vom Sachwalter folglich schon deshalb nicht vertreten werden, weil er diese Organstellung gar nicht mehr innehat.