Der Autor wendet sich gegen das Institut des Pflichtteils, das er als ungerechtfertigten Eingriff in die Testierfreiheit des Erblassers wertet. Eine Chance, dass das Pflichtteilsrecht bei einer kommenden Erbrechtsreform abgeschafft werden könnte, sieht er jedoch nicht. Abschließend weist er darauf hin, dass das anwendbare Recht nach der EU-Erbrechts-VO 650/2012 , die am 17. 8. 2015 in Geltung treten wird, nicht mehr anhand des Personalstatuts des Erblassers, sondern anhand seines letzten gewöhnlichen Aufenthaltsorts bestimmt wird. Die Wahl des letzten Wohnorts eröffne dem zum Umzug bereiten Erblasser somit eine Einflussmöglichkeit auf Pflichtteilsansprüche von Angehörigen, die in den europäischen Rechtsordnungen unterschiedlich ausgestaltet sind und zum Teil überhaupt fehlen.