Abweichend von der Vorjudikatur (6 Ob 84/11p = Zak 2012/137, 73; 1 Ob 67/11a = Zak 2011/400, 215) gelangte der OGH in 8 Ob 108/13k = Zak 2014/88, 52 zur Auffassung, dass § 382h Abs 2 EO den Ehegatten, der während des anhängigen Scheidungsverfahrens die Erlassung einer einstweiligen Verfügung zur Sicherung des ehelichen Wohnungserhaltungsanspruchs beantragt, lediglich von der Bescheinigungs-, nicht jedoch von der Behauptungspflicht zur Anspruchsgefährdung befreit. Die Autorin verteidigt diese Judikaturänderung gegen die Kritik von König (Anm zu JBl 2014, 197; dazu Zak 2014/259, 140).