ABGB: § 281
Das Gericht kann dem Sachwalter Weisungen zur Verwendung des laufenden Einkommens des Betroffenen erteilen (hier: Auszahlung höherer Geldbeträge als bisher an den Betroffenen), wenn es dessen Wohl für gefährdet hält. Allerdings sind solche Weisungen nicht unmittelbar durchsetzbar; ihre Nichtbefolgung kann lediglich als ultima ratio zur Umbestellung des Sachwalters führen.