JN: §§ 44, 111
AußStrG: § 42
Die Rechtskraft der Beschlüsse, mit denen die Zuständigkeit für eine Sachwalterschaftssache an ein wohnortfremdes Gericht übertragen und von diesem angenommen worden ist, schließt es bis zu einer Sachverhaltsänderung aus, dass sich das übernehmende Gericht doch für unzuständig erklärt oder die Zuständigkeit unter Berufung auf Zweckmäßigkeitserwägungen an das Wohnortgericht rücküberträgt. Ein Verstoß gegen die Rechtskraft bei der Zuständigkeitsübertragung ist aus Anlass eines Rechtsmittels von Amts wegen wahrzunehmen und hat zur Nichtigerklärung zu führen.