AußStrG: §§ 45, 106b
Der Beschluss, die Familiengerichtshilfe gem § 106b AußStrG in einem Kontaktrechtsverfahren als Besuchsmittlerin einzusetzen, ist selbstständig anfechtbar. Da die Aufgaben des Besuchsmittlers über die bloße Stoffsammlung hinausgehen, handelt es sich um keinen verfahrensleitenden Beschluss iSd § 45 S 2 AußStrG.