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Keine Aussetzung des Kontaktrechts wegen unbeugsamen Widerstandes des Obsorgeberechtigten

RechtsprechungFamilienrechtZak 2014/626Zak 2014, 333 Heft 17 v. 24.9.2014

ABGB: § 181 (= § 176 alt), § 187 (= § 148 Abs 1-2 alt), § 188 (= § 148 Abs 3-4 alt)

AußStrG: §§ 2, 45, 79, 106b, 110

Das Recht, die Einschränkung oder Entziehung der Obsorge zu beantragen, steht den in § 181 Abs 2 S 1 ABGB aufgezählten Personen (ua den Großeltern) ohne weitere Voraussetzungen zu. Insb kann es nicht davon abhängen, dass der Antragsteller die Übertragung der Obsorge auf sich selbst anstrebt.

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