ABGB: § 181 (= § 176 alt), § 187 (= § 148 Abs 1-2 alt), § 188 (= § 148 Abs 3-4 alt)
AußStrG: §§ 2, 45, 79, 106b, 110
Das Recht, die Einschränkung oder Entziehung der Obsorge zu beantragen, steht den in § 181 Abs 2 S 1 ABGB aufgezählten Personen (ua den Großeltern) ohne weitere Voraussetzungen zu. Insb kann es nicht davon abhängen, dass der Antragsteller die Übertragung der Obsorge auf sich selbst anstrebt.