ABGB: § 231 (≈ § 140 alt)
Auch wenn das studierende Kind regelmäßig zu Prüfungen antritt, erlischt sein Unterhaltsanspruch grundsätzlich, sobald die durchschnittliche Studiendauer überschritten ist. Im Fall eines Bachelorstudiums kommt es auf dessen durchschnittliche Dauer ohne Berücksichtigung der Dauer des Masterstudiums an, weil es sich um selbstständige Studien handelt.