Im Vorabentscheidungsverfahren C-157/13 , Nickel & Goeldner Spedition/Kintra bekräftigte der EuGH, dass in Zusammenhang mit einem Insolvenzverfahren erhobene Klagen nur dann gem Art 1 Abs 2 lit b EuGVVO vom Anwendungsbereich dieser VO ausgenommen sind, wenn insofern eine direkte Verknüpfung besteht, als von den allgemeinen Regelungen des Zivil- und Handelsrechts abweichende Spezialvorschriften des Insolvenzrechts die Klagsgrundlage bilden. Da dies bei einer Klage des Insolvenzverwalters auf Zahlung des Entgelts für eine vom Schuldner erbrachte Leistung nicht der Fall sei, richte sich die internationale Zuständigkeit nach der EuGVVO.