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Internationale Zuständigkeit für Insolvenzverfahren gegen Gesellschaft

In aller KürzeZak 2014/619Zak 2014, 322 Heft 17 v. 24.9.2014

Die internationale Zuständigkeit für das (Haupt-)Insolvenzverfahren gegen eine Gesellschaft oder andere juristische Person richtet sich gem Art 3 Abs 1 EuInsVO nach dem Mittelpunkt ihrer hauptsächlichen Interessen, der zwar in Hinblick auf die in dieser Bestimmung vorgesehene Vermutung regelmäßig, nicht aber zwangsläufig mit ihrem Sitz übereinstimmt. Läuft das Hauptinsolvenzverfahren in einem anderen Staat als dem Sitzstaat, kann nach Ansicht des EuGH (C-327/13 , Burgo Group/Illochroma und Theetten) auch im Sitzstaat gem Art 3 Abs 2 EuInsVO ein Sekundärinsolvenzverfahren eröffnet werden, sofern die dort entfaltete Tätigkeit der Schuldnerin die Anforderungen an eine Niederlassung iSd Art 2 lit h EuInsVO erfüllt. Darüber hinaus hielt der EuGH fest, dass die EuInsVO die Regelung der Antragsbefugnis für Sekundärverfahren (abgesehen vom Antragsrecht des Insolvenzverwalters) zwar an sich den Mitgliedstaaten überlässt, eine Einschränkung auf Gläubiger mit Wohn- oder Hauptsitz im Niederlassungsstaat oder auf Gläubiger, deren Forderung aus dem Betrieb der Niederlassung resultiert, jedoch nicht mit dem Unionsrecht vereinbar wäre.

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