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Haftung des Besitzstörers für Abschleppkosten

In aller KürzeZak 2014/617Zak 2014, 322 Heft 17 v. 24.9.2014

Mit der schadenersatzrechtlichen Haftung des Besitzstörers für die Kosten des Abschleppens seines unberechtigt auf einem Privatgrundstück (Kundenparkplatz) abgestellten Fahrzeugs befasste sich der dt BGH in der Rs V ZR 229/13. Der Grundstücksbesitzer hatte mit einem Abschleppunternehmen einen Rahmenvertrag über das Entfernen solcher Fahrzeuge abgeschlossen, der ein Pauschalentgelt von 250 € je Fahrzeug vorsah, das von dem Unternehmen über die Zession des Schadenersatzanspruchs im Ergebnis vom Besitzstörer eingehoben werden sollte. Der BGH äußerte keine grundsätzlichen Bedenken gegen diese Vorgangsweise. Er wies jedoch darauf hin, dass der Besitzstörer ausschließlich für die Kosten des Abschleppens und der unmittelbar mit der Vorbereitung verbundenen Dienstleistungen haftet, nicht jedoch für Kosten der - vom Rahmenvertrag möglicherweise umfassten - Überwachung des Grundstücks in Hinblick auf unberechtigtes Parken. Außerdem sei die Ersatzpflicht auf das ortsübliche Kostenniveau begrenzt. Zur Beurteilung, ob das Pauschalentgelt in diesem Sinn vom Schadenersatzanspruch gegen den Besitzstörer gedeckt ist, wurde die Rechtssache an die Vorinstanz zurückverwiesen. Zur in Österreich strittigen Frage, ob und in welchen Fällen das Abschleppen eines unberechtigt parkenden Fahrzeugs selbst eine Besitzstörung darstellt und als unerlaubte Selbsthilfe keinen Schadenersatzanspruch auslöst, siehe zB Jaksch-Ratajczak, Der Abschleppunternehmer als Besitzstörer, ZVR 2004, 353.

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