Bei Verspätung des Flugs gegenüber der planmäßigen Ankunft am Zielflughafen von mindestens drei Stunden haben die Reisenden nach der EuGH-Rsp (zB C-11/11 , Air France/Folkerts = Zak 2013/154, 86) Anspruch auf eine Ausgleichszahlung gem Art 7 Fluggäste-VO 261/2004 . In seiner Vorabentscheidung in der Rs C-452/13 , Germanwings/Henning hat der EuGH vor Kurzem klargestellt, dass die für die Berechnung der Verspätung maßgebliche tatsächliche Ankunft nicht der Zeitpunkt des Aufsetzens auf der Rollbahn oder des Erreichens der Parkposition, sondern jener Zeitpunkt ist, in dem die Flugzeugtüren geöffnet und den Passagieren das Aussteigen gestattet wird. Weiters vertrat er die Auffassung, dass eine davon abweichende Definition des Begriffs der Ankunftszeit im Beförderungsvertrag unwirksam wäre. Es handle sich um einen verordnungsautonom auszulegenden Begriff. Eine vertragliche Festlegung scheide aus, weil diese in der VO nicht vorgesehen ist.