Nach Ansicht der Autorin werden Anleger von der Rsp bei der Mitverschuldenszurechnung strenger behandelt als andere Geschädigte. Der erforderliche Normzweckzusammenhang bestehe nur dann, wenn die vom Geschädigten übertretene Norm nicht bloß dessen Schaden abwenden, sondern auch eine Haftpflicht des Schädigers verhindern soll. Im Fall eines Anlageberatungsvertrags könne aber - wie auch bei anderen Aufträgen an Fachleute - nicht davon ausgegangen werden, dass den Kunden eine Obliegenheit trifft, die Expertenmeinung seines Vertragspartners kritisch zu hinterfragen. Dies sei höchstens bei offensichtlichen Mängeln erforderlich. Ein Mitverschulden des Anlegers scheide daher in aller Regel aus.