Der Autor legt die unklaren Bestimmungen des FAGG zu dieser Frage dahin aus, dass der Verbraucher grundsätzlich Wertersatz für die Ware zu leisten hat, wenn er vom Vertrag zurücktritt, obwohl er diese (wegen Verbrauch, Weiterveräußerung oder Untergang) nicht mehr zurückgeben kann. Bei Redlichkeit sei die Ersatzpflicht mit dem subjektiven Nutzen beschränkt. Das Risiko zufälliger Unmöglichkeit der Rückgabe trage der Unternehmer.