Die Informationspflichten und Rücktrittsrechte nach dem am 13. 6. 2014 in Kraft getretenen Fern- und Auswärtsgeschäfte-G (FAGG; siehe Zak 2014/232, 126) gelten auch im Verhältnis zu Immobilienmaklern, wenn ein Fernabsatz- oder Auswärtsgeschäft vorliegt. Zu § 18 Abs 1 Z 1 FAGG, der den Rücktritt von einem Dienstleistungsvertrag unter bestimmten Voraussetzungen ausschließt, sobald die Leistung vollständig erbracht wurde, vertritt der Autor - abweichend von Holzapfel (Die Verbraucherrechte-Richtlinie und ihre Auswirkungen auf den Maklervertrag, immolex 2014, 181; dazu Zak 2014/443, 240) - die Ansicht, dass nicht bereits die Namhaftmachung der Geschäftsgelegenheit durch den Makler, sondern erst der Abschluss des vermittelten Vertrags den Zeitpunkt der vollständigen Leistungserbringung markiert. Mache der Konsument zwischen der Namhaftmachung und dem Vertragsabschluss von seinem Rücktrittsrecht Gebrauch, stehe dem Makler ein anteiliges Entgelt zu, das unter Bedachtnahme auf die noch ausstehenden Leistungen zu bemessen sei. Weiters weist der Autor darauf hin, dass bei mietrechtlichen Auswärts- bzw Haustürgeschäften zwischen Wohnungs- und sonstigen Mietverträgen (insb Geschäftsraummieten) zu differenzieren ist. Während sich der Rücktritt bei Geschäftsraummieten, die als Gründungsgeschäfte ausnahmsweise vom Konsumentenschutz erfasst sind, nach dem FAGG richtet, sei im Fall von Wohnungsmieten, die vom Anwendungsbereich dieses Gesetzes ausgenommen sind, weiterhin das subsidiär beibehaltene, etwas anders gestaltete Rücktrittsrecht nach § 3 KSchG maßgeblich. Bei gemischtem Vertragszweck komme es darauf an, ob der Geschäftszweck bedeutend überwiegt.