ABGB: §§ 1168a, 1304, 1313a
Nach stRsp besteht die Warnpflicht des Werkunternehmers (hier: aufgrund der Untauglichkeit des zur Verfügung gestellten Plans) auch gegenüber dem sachkundigen Werkbesteller.
Wenn der Werkbesteller den Plan konkret und verbindlich vorgibt, dieser jedoch untauglich ist, trifft ihn ein Mitverschulden an dem Schaden, der durch die Warnpflichtverletzung des Werkunternehmers entstanden ist; ein Fehler des von ihm beauftragten Planverfassers wird dem Besteller in diesem Fall iSd § 1313a ABGB zugerechnet.