ABGB: §§ 871, 922
Dass das verkaufte Baugrundstück auf einem Kriechhang liegt und eine Bebauung zwar möglich ist, aber unter Umständen besondere Hangsicherungsmaßnahmen erfordert, begründet mangels besonderer Vereinbarung noch keinen Mangel. Das Risiko erhöhter Baukosten trägt grundsätzlich der Käufer.