ABGB: §§ 484, 492
Die Verbreiterung und Nivellierung eines Waldwegs mit starker Querneigung durch Abgraben und Aufschütten des vorhandenen Bodenmaterials kann als unzulässige Erweiterung des forstwirtschaftlichen Wegerechts qualifiziert werden, auch wenn dem Verpflichteten dadurch keine Nachteile entstehen (Zurückweisung der Revision).