ABGB: § 1460
Zur Ersitzung des Eigentumsrechts können nur solche Besitzakte führen, welche die volle Zugehörigkeit der Sache zum Besitzausübenden deutlich sichtbar zum Ausdruck bringen. Es muss sich nicht zwingend um Nutzungsakte handeln.
ABGB: § 1460
Zur Ersitzung des Eigentumsrechts können nur solche Besitzakte führen, welche die volle Zugehörigkeit der Sache zum Besitzausübenden deutlich sichtbar zum Ausdruck bringen. Es muss sich nicht zwingend um Nutzungsakte handeln.