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Keine Amtshaftung für den Flugprüfer

In aller KürzeZak 2014/582Zak 2014, 302 Heft 16 v. 9.9.2014

Ein Flugprüfer, der im Rahmen der erstmaligen Erteilung der Berufspilotenlizenz die praktische Prüfung durchführt, ist nach Auffassung des OGH (1 Ob 79/14w) - zumindest nach der im Unfallzeitpunkt September 2010 geltenden Rechtslage - nicht als Organ iSd § 1 AHG zu qualifizieren. Eine Amtshaftung des Bundes für Schäden, die der Prüfer während des Prüfungsflugs durch fehlerhafte Anweisungen verursacht, komme daher nicht in Betracht.

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