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Zustandekommen des Energieversorgungsvertrags durch Energieverbrauch

In aller KürzeZak 2014/580Zak 2014, 302 Heft 16 v. 9.9.2014

Mit dem schlüssigen Zustandekommen des Energieversorgungsvertrags durch Entnahme von Energie befasste sich der dt BGH in den Rs VIII ZR 313/13 und VIII ZR 316/13. In der Ermöglichung des Energieverbrauchs liege eine Realofferte des Versorgungsunternehmens, die mit dem ersten Verbrauch konkludent angenommen werde. Adressat des Angebots sei objektiv der jeweils tatsächlich Verfügungsberechtigte, dh im Fall der Vermietung einer Wohnung nicht deren Eigentümer, sondern der Mieter. Daher komme der Versorgungsvertrag mit dem ersten Energieverbrauch durch den Mieter mit diesem zustande. Im Fall von Mitmietern sei die Realofferte an alle Mitmieter als Gesamtschuldner gerichtet. Sobald ein Mitmieter Energie entnimmt, entstehe ein Energieversorgungsverhältnis mit allen Mitmietern, weil von einer Vertretungsbefugnis zumindest aufgrund Duldungsvollmacht ausgegangen werden könne.

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