Nach der Vorabentscheidung des EuGH in der Rs C-322/13 , Grauel Rüffer/Pokorná = Zak 2014/228, 122 darf eine als Minderheitenrecht gewährte Möglichkeit, in Zivilverfahren vor Gerichten einer bestimmten Region eine andere als die allgemeine Staatssprache zu verwenden, nicht auf Staatsbürger mit Wohnsitz in dieser Region beschränkt werden, sondern muss aufgrund des unionsrechtlichen Diskriminierungsverbots allen Unionsbürgern unabhängig vom Wohnsitz zur Verfügung stehen. Der Autor weist darauf hin, dass die Berechtigung zur Inanspruchnahme nationaler Sprachenregelungen, die bisher nur für Strafverfahren anerkannt war (EuGH C-274/96 , Bickel und Franz), damit auf alle gerichtlichen Verfahren ausgedehnt worden ist. Außerdem sei davon auszugehen, dass die Wahlmöglichkeit auch in Verwaltungsverfahren bestehen muss. Eine Einschränkung auf die Muttersprache des Betroffenen sei der neuen Vorabentscheidung nicht zu entnehmen.