Der Autor vertritt die Auffassung, dass Politiker als Amtsträger gegenüber dem betroffenen Rechtsträger nach dem ABGB für Schäden haften, die sie im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung durch schuldhafte und rechtswidrige Fehlentscheidungen verursacht haben. Als Schutzgesetze, deren Verletzung die Rechtswidrigkeit begründet, kämen insb der Grundsatz der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit der Verwaltung, vergaberechtliche Vorschriften sowie strafrechtliche Bestimmungen in Betracht. Die Heranziehung des objektiven Sorgfaltsmaßstabs für Sachverständige nach § 1299 ABGB könnte bei Politikern eine Haftungserleichterung bedeuten, sei doch objektiv von keinen größeren fachlichen Fähigkeiten als bei Durchschnittsmenschen auszugehen. Die Heranziehung des DHG setze eine dienstnehmerähnliche Stellung des Politikers voraus, die nur vorliege, wenn die Tätigkeit in etwa einer Vollzeitbeschäftigung gleichkommt. Dies führe zum unsachlichen Ergebnis, dass nebenberuflich tätige Bürgermeister von kleinen Gemeinden voll nach dem ABGB haften, während sich Bürgermeister großer Gemeinden oder Mitglieder der Bundes- und Landesregierungen auf die Haftungsbeschränkungen berufen können.