JN: § 47
RpflG: § 16 Abs 2
Ein negativer Kompetenzkonflikt, der gem § 47 JN vom übergeordneten Gericht zu entscheiden ist, liegt erst dann vor, wenn die Beschlüsse, mit denen die konkurrierenden Gerichte ihre Zuständigkeit abgelehnt haben, rechtskräftig sind. Im Fall einer verfrühten Vorlage (hier: weil noch keine Zustellung an die Parteien erfolgt ist) hat das übergeordnete Gericht einen Rückleitungsbeschluss zu fassen.