ABGB: §§ 914, 1489, 1502
VersVG: § 67
Wenn die Verjährungsfrist für den Schadenersatzanspruch im Zeitpunkt der Legalzession (hier: gem § 67 VersVG auf den Ersatz leistenden Versicherer) noch nicht zu laufen begonnen hat, wird sie erst durch die Kenntnis des Legalzessionars von den maßgeblichen Umständen in Gang gesetzt. Dazu zählen auch jene Umstände, die den Kausalzusammenhang und - bei der Verschuldenshaftung - das Verschulden des Schädigers begründen.