ABGB: §§ 904, 1295 Abs 1, §§ 1438, 1439
Mit einer verjährten Forderung kann aufgerechnet werden, wenn die Verjährung erst eingetreten ist, nachdem sich die kompensierten Forderungen erstmals aufrechenbar gegenüber standen.
Vor der Fälligkeit beider Forderungen ist die Aufrechenbarkeit nicht gegeben. Eine Schadenersatzforderung wird erst fällig, wenn der Anspruch vom Geschädigten zahlenmäßig bestimmt für einen konkreten Schaden eingemahnt wird.