ABGB: § 1358
EU-QuStG: § 7 Abs 2
Da die EU-Quellensteuer gem § 7 Abs 2 EU-QuStG von der Bank als Zahlstelle im Zeitpunkt des Zuflusses der Zinszahlung abgezogen werden muss, wurde eine rückwirkende Verrechnung durch nachträgliche Belastung des Kundenkontos als unzulässig angesehen (6 Ob 86/09d = RdW 2010/37). Dies ändert aber nichts daran, dass der Bank wegen Erfüllung der bestehenden, materiell dem Kunden zuzurechnenden Steuerschuld gegen diesen ein Regressanspruch nach § 1358 ABGB zusteht, wenn sie die nicht rechtzeitig abgezogenen Quellensteuerbeträge an das zuständige Finanzamt abgeführt hat.