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Keine rückwirkende Entstehung des bücherlichen Rechts bei Ausnützung einer Rangordnung

RechtsprechungSachenrechtZak 2014/545Zak 2014, 292 Heft 15 v. 26.8.2014

GBG: §§ 53, 61

Auch bei Ausnützung einer Rangordnung entsteht das bücherliche Recht nicht rückwirkend, sondern erst mit der Einverleibung im Grundbuch.

Wer sein bücherliches Recht erst nach Streitanmerkung (hier: einer Löschungsklage wegen Geschäftsunfähigkeit) erworben hat, muss das Urteil in diesem Prozess nach stRsp (zB 5 Ob 18/09x = Zak 2009/472, 298) auch dann gegen sich gelten lassen, wenn er eine vorrangige Anmerkung der Rangordnung ausgenützt hat.

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