GBG: §§ 53, 61
Auch bei Ausnützung einer Rangordnung entsteht das bücherliche Recht nicht rückwirkend, sondern erst mit der Einverleibung im Grundbuch.
Wer sein bücherliches Recht erst nach Streitanmerkung (hier: einer Löschungsklage wegen Geschäftsunfähigkeit) erworben hat, muss das Urteil in diesem Prozess nach stRsp (zB 5 Ob 18/09x = Zak 2009/472, 298) auch dann gegen sich gelten lassen, wenn er eine vorrangige Anmerkung der Rangordnung ausgenützt hat.