ABGB: § 1295 Abs 2, § 1463
Die (mögliche) Kenntnis, dass das in Anspruch genommene Recht nicht im Grundbuch eingetragen ist, kann an sich kein Indiz für die Unredlichkeit des Ersitzungsbesitzers darstellen.
Im vorliegenden Fall erhielt jemand eine landwirtschaftliche Liegenschaft geschenkt und nutzte diese jahrzehntelang wie eine eigene, obwohl dem Schenkungsvertrag die grundverkehrsbehördliche Genehmigung versagt und dieser daher auch nicht verbüchert worden war. Bei dieser Sachlage ist die Ansicht vertretbar, dass die Ersitzung des außerbücherlichen Eigentums an seiner fehlenden Redlichkeit scheitert, weil ihm die Unmöglichkeit, bücherlicher Eigentümer zu werden, und die tatsächlichen bücherlichen Eigentumsverhältnisse durchgehend bekannt waren (Zurückweisung der Revision). Der Einwand der Unredlichkeit durch einen Rechtsnachfolger des Geschenkgebers als bücherlichem Eigentümer widerspricht hier auch nicht dem Grundsatz von Treu und Glauben.