ABGB: §§ 367, 1479
Die für den gutgläubigen Eigentumserwerb nach § 367 ABGB erforderliche Entgeltlichkeit liegt vor, wenn ein Entgelt vereinbart ist. Dass das Entgelt nicht (vollständig) entrichtet wurde, schadet nicht.
ABGB: §§ 367, 1479
Die für den gutgläubigen Eigentumserwerb nach § 367 ABGB erforderliche Entgeltlichkeit liegt vor, wenn ein Entgelt vereinbart ist. Dass das Entgelt nicht (vollständig) entrichtet wurde, schadet nicht.