UbG: § 3
Die Unterbringung setzt ua das Bestehen einer ernstlichen und erheblichen Selbst- oder Fremdgefährdung voraus. Ernstlichkeit liegt grundsätzlich nur vor, wenn die hohe Wahrscheinlichkeit einer Schädigung besteht. Sind besonders schwerwiegende Folgen zu befürchten, kann jedoch eine geringere Wahrscheinlichkeit ausreichen. Eine bloß vage Möglichkeit genügt niemals.