EheG: § 37 Abs 1, § 42 Abs 2
Für den Ausspruch des Verschuldens an der Aufhebung der Ehe reicht die bloße Kenntnis des Aufhebungsgrundes im Zeitpunkt der Eheschließung nicht aus. Es muss ein rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten vorliegen, etwa das Verschweigen eines die eigene Person betreffenden eherelevanten Umstandes.