AußStrG: § 107a
ABGB: § 211 (= § 215 alt)
In dem vom Kinder- und Jugendhilfeträger einzuleitenden Verfahren über eine Sofortmaßnahme nach § 211 ABGB können das Kind und der betroffene Obsorgeberechtigte seit dem KindNamRÄG 2013 gem § 107a AußStrG eine beschleunigte Entscheidung über die Unzulässigkeit oder vorläufige Zulässigkeit beantragen. Der Antrag kann nur binnen vier Wochen nach Beginn der Maßnahme gestellt werden. Gegen diese Befristung bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken.