vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Prüfung einer Sofortmaßnahme des Kinder- und Jugendhilfeträgers

RechtsprechungFamilienrechtZak 2014/538Zak 2014, 290 Heft 15 v. 26.8.2014

AußStrG: § 107a

ABGB: § 211 (= § 215 alt)

In dem vom Kinder- und Jugendhilfeträger einzuleitenden Verfahren über eine Sofortmaßnahme nach § 211 ABGB können das Kind und der betroffene Obsorgeberechtigte seit dem KindNamRÄG 2013 gem § 107a AußStrG eine beschleunigte Entscheidung über die Unzulässigkeit oder vorläufige Zulässigkeit beantragen. Der Antrag kann nur binnen vier Wochen nach Beginn der Maßnahme gestellt werden. Gegen diese Befristung bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte