AußStrG: §§ 73, 132, 139 Abs 2
In Verfahren über Vermögensrechte Pflegebefohlener sind Abänderungsanträge gem § 139 Abs 2 AußStrG nicht zulässig. Erfasst sind nicht nur Verfahren zur Vermögensverwaltung, sondern auch zur pflegschaftsgerichtlichen Genehmigung von Rechtsgeschäften.