ABGB: § 1295 Abs 1, § 1319a
Ein Winterdienstunternehmen haftet für den Glatteisunfall eines Dritten aufgrund eigenen Verschuldens, wenn es die von ihm eingesetzten Gehilfen unzureichend organisiert oder überwacht.
Ein Unternehmen, das mit dem Winterdienst an einer Tankstelle "vor und während der Öffnungszeiten" beauftragt worden ist, hat auf Organisationsebene sicherzustellen, dass das Tankstellenareal bereits vor der Öffnung präventiv gestreut wird, wenn aufgrund der Wettervorhersage eine erkennbare Gefahr der Glatteisbildung besteht. Die Gehilfen erst loszuschicken, sobald Tankstellenmitarbeiter Glatteis melden, reicht nicht aus.