ABGB: § 1304
ZPO: § 272
Nicht der Sturz selbst, sondern nur ein vorangegangenes vermeidbares Fehlverhalten kann ein Mitverschulden des (hier: von einem Pistengerät überrollten) Wintersportlers begründen. Verkanten weist bei fortgeschrittenen Skiläufern und Snowboardern prima facie auf ein Fehlverhalten hin (wie zB überhöhte Geschwindigkeit oder unkontrolliertes Fahren), weshalb es im Fall eines dadurch verursachten Sturzes am Geschädigten liegt, entlastende Umstände darzulegen.