ABGB: § 231 (≈ § 140 alt)
Bei der Beurteilung, ob das Studium ernsthaft und zielstrebig betrieben wird und der Unterhaltsanspruch des studierenden Kindes folglich aufrecht bleibt, ist der Studienfortgang ex post zu betrachten. Vergleichsmaßstab ist die durchschnittliche Studiendauer, nicht die kürzest mögliche Dauer oder die Mindestsemesterzahl.