In den verbundenen Rs C-58/13 und C-59/13 , Torresi hielt der EuGH fest, dass die Ausnützung der Möglichkeit, die Berufsqualifikation als Rechtsanwalt auf einfachere Weise in einem anderen Mitgliedstaat zu erwerben, keinen Missbrauch der unionsrechtlichen Grundfreiheiten darstellt. Im konkreten Fall absolvierten zwei italienische Staatsangehörige ihr Jus-Studium in Italien, erlangten anschließend in Spanien die Anwaltsqualifikation und kehrten dann nach Italien zurück, um dort unter der spanischen Berufsbezeichnung als niedergelassene Rechtsanwälte tätig zu werden. Nach Ansicht des EuGH kann ihnen die Eintragung in die Anwaltsliste von der zuständigen italienischen Behörde nicht wegen Rechtsmissbrauchs verwehrt werden.