In einem Enteignungsentschädigungsverfahren (8 Ob 84/13f) hat der OGH einen Gesetzesprüfungsantrag zu TP 12a GGG an den VfGH gestellt. Dass nach dieser Bestimmung die Pauschalgebühren für Rechtsmittelverfahren bei bestimmten Verfahrensarten nicht vom Rechtsmittelinteresse abhängig sind, sondern in zweiter Instanz das Doppelte und in dritter Instanz das Dreifache der für das Verfahren erster Instanz vorgesehenen Gebühren betragen, erscheine sachlich nicht gerechtfertigt.